Muss man unaufgefordert zugesandte Werbeartikel zurücksenden und bezahlen?

Eine Situation, in der guter Rat teuer ist: Ein Werbeartikel wird unaufgefordert per Post zugeschickt. Darf man den Artikel behalten, oder muss man das vermeintliche Geschenk zurückschicken? Schwieriger noch scheint die Lage, wenn der Artikel, der unaufgefordert zugeschickt wurde kein offensichtlich kostenloses Werbeprodukt ist, sondern möglicherweise bezahlt werden muss.

BGB: Keinerlei Verpflichtung für Empfänger

Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) spricht hier eine eindeutige Sprache: Unaufgefordert zugesandte Ware muss vom Empfänger weder bezahlt noch aufbewahrt werden, da kein Kaufvertrag und auch keine Kaufabsicht vorliegt. Laut § 241a BGB entstehen dem Empfänger in einem solchen Fall keinerlei Verpflichtungen. Das BGB weitet dies auch auf unaufgeforderte Dienstleistungen aus: "Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet." (§ 241a BGB). Der Empfänger ist demnach zu keinerlei Reaktion verpflichtet.

Ausnahme: Falsche Adresse

Anders liegt der Fall, wenn die Lieferung versehentlich an Sie geschickt wurde und dieser Umstand deutlich zu erkennen ist. Laut § 241a BGB sind gesetzliche Ansprüche "nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können." Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Lieferung eine Rechnung beiliegt, die nicht auf Ihren Namen lautet oder die Adresse auf dem Paket unvollständig bzw. falsch ist. In einem solchen Fall sind Sie verpflichtet, den Absender auf das Irrtum hinzuweisen bzw. irrtümlich an Sie gelieferte Waren zurückzusenden.

Hinweis der Redaktion:
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